Wenn es in Fürth schneit oder friert, müssen Eigentümer die Gehwege vor ihrem Grundstück sichern – und zwar früher und länger, als viele denken. Dieser Ratgeber fasst die Regeln der Stadt Fürth zusammen, erklärt, was bei Wohnanlagen und Gewerbeobjekten zu beachten ist, und zeigt, worauf es ankommt, wenn Sie den Winterdienst an eine Fachfirma übergeben.
Wer in Fürth räumen und streuen muss
Grundlage ist das Bayerische Straßen- und Wegegesetz: Es erlaubt den Gemeinden, die Sicherung der Gehwege im Winter per Verordnung auf die Anlieger zu übertragen. Die Stadt Fürth hat das in ihrer Reinhaltungsverordnung getan. Laut Infoblatt des Tiefbauamts gilt die Pflicht im gesamten Stadtgebiet für Haus- und Grundstücksbesitzer – auch dort, wo die Stadt sonst die Straßenreinigung übernimmt.
Für Wohnanlagen wichtig: Bei Gemeinschaftseigentum sind alle Eigentümer gleichermaßen verpflichtet. Kommt jemand auf einem nicht oder unzureichend gesicherten Gehweg zu Schaden, haftet nach dem Infoblatt der Eigentümer bzw. haften alle Miteigentümer des angrenzenden Grundstücks. In der Praxis organisiert deshalb meist die Hausverwaltung den Winterdienst für die Gemeinschaft.
Die Fürther Regeln auf einen Blick
| Punkt | Regel laut Infoblatt der Stadt Fürth |
|---|---|
| Zeiten | werktags 7 bis 19 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 8 bis 19 Uhr |
| Breite | Streifen von mindestens 1 Meter, in Fußgängerzonen 3 Meter |
| Streumittel | abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt |
| Streusalz | grundsätzlich verboten; Ausnahme bei besonderer Wetterlage (z. B. Eisregen) an steilen Treppen oder starken Steigungen – nur so viel wie nötig |
| Wiederholen | bis 19 Uhr so oft, wie es zur Gefahrenabwehr nötig ist |
Entscheidend ist der Satz zum Morgen: Die Flächen müssen um 7 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen um 8 Uhr bereits gefahrlos begehbar sein. Wer erst um sieben mit dem Schieber vor die Tür geht, ist also zu spät dran. Bei nächtlichem Schneefall heißt das: Der Einsatz beginnt deutlich vor diesen Uhrzeiten.
Diese Details werden oft übersehen
- Eckgrundstücke: Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen, gilt die Pflicht für alle Gehwege dort.
- Getrennte Gehwege: Auch wenn ein Grünstreifen oder Graben zwischen Grundstück und Gehweg liegt, besteht die Anliegerpflicht grundsätzlich weiter.
- Übergänge und Ampeln: An Fußgängerüberwegen, Kreuzungen und Signalanlagen ist die gesicherte Fläche bis zur Bordsteinkante zu führen.
- Bushaltestellen: Der Gehweg am Fahrbahnrand bzw. an der Busbucht ist zu räumen und zu streuen, damit Fahrgäste sicher ein- und aussteigen können.
- Straßen ohne Gehweg: Hier ist der Straßenrand in mindestens 1 Meter Breite für Fußgänger zu räumen.
- Schneehaufen: Durch abgelagerte Schnee- und Eismassen müssen Durchgänge frei bleiben.
- Rinnen und Einläufe: Straßenrinnen und Regeneinläufe sind freizuhalten, damit Tauwasser abfließen kann.
Andere Gemeinden, andere Zeiten
Die genannten Werte gelten für die Stadt Fürth. Nachbargemeinden regeln Zeiten, Breiten und Streumittel in eigenen Verordnungen – manche lassen die Pflicht zum Beispiel erst um 20 Uhr enden. Wer Objekte in mehreren Orten betreut, sollte die Regeln je nach Gemeindesatzung einzeln prüfen und sich die Fundstelle mit Stand-Datum notieren. Die Verordnungen werden gelegentlich geändert; ein kurzer Blick vor jeder Saison lohnt sich.
Private Flächen: Parkplätze, Zufahrten, Eingänge
Die Gemeindeverordnung betrifft öffentliche Gehwege. Für Flächen auf dem eigenen Grundstück – Hauszugänge, Zufahrten, Kunden- und Mitarbeiterparkplätze, Rampen und Ladezonen – ergibt sich die Pflicht aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bzw. Betreibers. Wie weit sie reicht, hängt vom Einzelfall ab: Wer nutzt die Fläche, zu welchen Zeiten, wie stark ist sie frequentiert? Ein Supermarktparkplatz ist anders zu bewerten als ein selten genutzter Nebeneingang. Für Gewerbeobjekte gehört die Frage „Welche Flächen, ab wann, wie oft?“ deshalb schriftlich in den Winterdienstvertrag.
Winterdienst an einen Dienstleister übertragen
Viele Eigentümer und Hausverwaltungen geben die Arbeit an eine Fachfirma ab. Das ist üblich und rechtlich möglich. Wichtig ist aber, was dabei übergeht – und was nicht:
- Die Arbeit lässt sich vertraglich übertragen. Der Dienstleister übernimmt das Räumen und Streuen im vereinbarten Umfang.
- Die Verantwortung verschwindet nicht vollständig. Nach gängiger Rechtsprechung bleibt beim Eigentümer bzw. Verwalter in der Regel eine Auswahl- und Kontrollpflicht: Er muss einen geeigneten Dienstleister sorgfältig auswählen und sich in angemessenen Abständen davon überzeugen, dass die Arbeit tatsächlich erledigt wird.
- Ein klarer Vertrag hilft allen Seiten. Je genauer Flächen, Zeiten und Leistungen beschrieben sind, desto weniger Raum bleibt für Missverständnisse – und desto besser lässt sich im Streitfall zeigen, wer was übernommen hat.
Aussagen wie „Mit uns haften Sie nicht mehr“ sollten Sie deshalb kritisch sehen. Seriös ist eine Vereinbarung, die den Leistungsumfang genau festlegt und die Einsätze nachvollziehbar macht.
Was in einen Winterdienstvertrag gehört
- Flächenplan: alle Gehwege, Zugänge, Zufahrten, Parkflächen, Treppen und Rampen – am besten mit Skizze und Maßen
- Zeiten: ab wann die Flächen gesichert sein müssen (in Fürth werktags 7 Uhr, sonn- und feiertags 8 Uhr) und bis wann nachgestreut wird
- Auslöser: bei welchen Wetterlagen der Dienst ausrückt (Schneefall, Glätte, Eisregen, Reif)
- Streumittel: welches Material auf welcher Fläche – passend zur jeweiligen Gemeindeverordnung
- Schneeablage: wohin der geräumte Schnee kommt, ohne Durchgänge, Einfahrten oder Rinnen zuzustellen
- Dokumentation: wie Einsätze festgehalten werden (Datum, Uhrzeit, Flächen, Maßnahme)
- Versicherung: Nachweis einer Betriebshaftpflicht des Dienstleisters, die den Winterdienst abdeckt
- Laufzeit und Abrechnung: Saisonzeitraum, Pauschale oder Abrechnung je Einsatz
- Ansprechpartner: wer bei Fragen oder Beschwerden erreichbar ist
- Kontrolle: wie und wann Sie oder die Hausverwaltung stichprobenartig prüfen – und das Ergebnis notieren
Checkliste für Hausverwaltungen vor der Saison
- Für jedes Objekt die zuständige Gemeinde und deren Regeln (Zeiten, Breite, Streumittel) notieren
- Alle Flächen erfassen, auch Gehwege hinter Grünstreifen und an Bushaltestellen
- Bestehende Verträge prüfen: Sind neue Flächen oder geänderte Zeiten berücksichtigt?
- Bei Wohnanlagen klären, ob Mietverträge oder Hausordnung Räumpflichten auf Bewohner übertragen – und wer das kontrolliert
- Streumittel-Vorrat und Lagerplatz für Geräte festlegen
- Kontrollen einplanen und dokumentieren (z. B. kurze Notiz mit Datum, Uhrzeit, Foto)
- Kontaktdaten des Winterdienstes an Hausmeister und Beirat weitergeben
Häufige Missverständnisse
„Um 7 Uhr fange ich an.“ In Fürth muss der Gehweg um 7 Uhr bereits sicher sein – nicht erst ab dann bearbeitet werden.
„Ein bisschen Salz schadet nicht.“ Auf Fürther Gehwegen ist Streusalz grundsätzlich verboten. Ausnahmen gibt es nur bei besonderen Wetterlagen an steilen Treppen oder starken Steigungen.
„Einmal am Morgen reicht.“ Bei anhaltendem Schneefall oder erneuter Glätte muss bis 19 Uhr so oft nachgearbeitet werden, wie es nötig ist.
„Der Winterdienst ist beauftragt, damit ist alles erledigt.“ Die Kontrollpflicht bleibt. Wer regelmäßig nachsieht und das festhält, ist auf der sicheren Seite.
Fragen zur Räum- und Streupflicht in Fürth beantwortet laut Infoblatt das Tiefbauamt der Stadt. Für die Gestaltung Ihres Vertrags im Einzelfall wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder Ihren Eigentümerverband.



