Räumen · Winterdienst

WinterdienstinFürthundUmgebung

Räumen und Streuen von Gehwegen, Zufahrten, Parkplätzen und Firmengeländen – als Saisonvertrag oder auf Abruf.

Person räumt mit einem Schneeschieber den Bereich vor einer Treppe
Treppen, Eingänge und Gehwege

Winterdienst als Ergänzung zu Reinigung und Grünpflege

Wenn Schnee fällt oder Wege überfrieren, muss es schnell gehen: Gehwege, Zufahrten und Parkplätze sollen sicher begehbar und befahrbar sein, bevor Mieter, Mitarbeitende und Kunden unterwegs sind. Als Ergänzung zu Gebäudereinigung und Grünpflege übernehmen wir auch den Winterdienst. Wir räumen und streuen für Wohnanlagen, Hausverwaltungen, Gewerbe und Industrie – vom Bürgersteig vor dem Mehrfamilienhaus bis zum großen Firmengelände mit Parkplätzen und Ladezonen.

Räumen und Streuen: was dazugehört

Zum Winterdienst gehören zwei Arbeiten: das Räumen von Schnee und das Streuen gegen Glätte. Größere Flächen wie Zufahrten und Parkplätze werden in der Regel mit Fahrzeugen und Räumschild geräumt, Treppen, Eingänge und schmale Wege von Hand. Gestreut wird mit abstumpfenden Mitteln wie Splitt oder Granulat – auch dann, wenn kein Schnee liegt, aber Glatteis oder überfrierende Nässe droht.

Räumzeiten in Fürth – und anderswo

Wann Gehwege geräumt und gestreut sein müssen, legt jede Gemeinde selbst fest. In Fürth gilt laut Infoblatt der Stadt:

  • Werktags von 7 bis 19 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 19 Uhr müssen Gehwege geräumt und bei Glätte gestreut sein.
  • Geräumt werden muss mindestens auf 1 Meter Breite.
  • Streusalz ist grundsätzlich verboten – gestreut wird mit abstumpfenden Mitteln.

Quelle: Stadt Fürth, Infoblatt „Winterdienst auf Gehwegen“, Stand 01.11.2024. In anderen Gemeinden gelten teils andere Uhrzeiten und Regeln – je nach Gemeindesatzung. Diese Angaben sind eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Wer ist verantwortlich?

Die Räum- und Streupflicht ergibt sich aus der Verkehrssicherungspflicht und der jeweiligen Satzung der Gemeinde. Sie liegt zunächst beim Eigentümer – in Wohnanlagen oft organisiert über die Hausverwaltung. Diese Pflicht kann vertraglich auf einen Winterdienst übertragen werden. Wichtig: Eigentümer und Verwalter behalten nach gängiger Rechtsprechung die Pflicht, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen und stichprobenartig zu kontrollieren. Ein klarer Vertrag mit genau beschriebenen Flächen, Zeiten und Leistungen schafft hier Sicherheit für beide Seiten.

Saisonvertrag oder einzelne Einsätze

Die meisten Objekte werden über einen Saisonvertrag betreut – typisch ist ein Zeitraum vom 1. November bis 31. März. Darin stehen die Flächen, die Art der Arbeiten und die Einsatzzeiten. Alternativ ist eine Beauftragung auf Abruf für einzelne Einsätze möglich. Für Hausverwaltungen lassen sich mehrere Objekte in einem Vertrag zusammenfassen.

Wann wir bei Schneefall oder Glätte ausrücken und in welchen Zeitfenstern Ihre Flächen geräumt sind, legen wir im Vertrag verbindlich fest – abgestimmt auf die örtlichen Räumzeiten und Ihre Öffnungszeiten.

Jeder Einsatz wird dokumentiert – mit Datum, Uhrzeit, geräumten Flächen und eingesetztem Streumittel. So können Sie jederzeit nachvollziehen, wann was erledigt wurde.

Rechtzeitig planen

Winterdienst wird vor dem ersten Schnee geplant, nicht danach. Wer im Spätsommer oder Herbst anfragt, hat die besten Chancen, dass Flächen, Touren und Streumittel rechtzeitig eingeplant werden. Nutzen Sie dafür unseren Winter-Check auf dieser Seite – Ihre Angaben gehen direkt in die Anfrage.

  • Schnee räumen auf Gehwegen und Bürgersteigen
  • Zufahrten, Hofflächen und Feuerwehrzufahrten freihalten
  • Parkplätze und Stellflächen räumen
  • Firmengelände, Ladezonen und Rampen räumen und streuen
  • Treppen, Eingänge und Zugänge von Hand räumen
  • Streuen mit abstumpfenden Mitteln wie Splitt oder Granulat
  • Streuen bei Glätte auch ohne Schneefall
  • Saisonvertrag oder einzelne Einsätze auf Abruf
  • Mehrere Objekte einer Hausverwaltung in einem Vertrag

Werktags 7–19 Uhr

Sonn- und Feiertage 8–19 Uhr

  • Gehwege mindestens auf 1 Meter Breite räumen
  • Streusalz grundsätzlich verboten – gestreut wird mit abstumpfenden Mitteln wie Splitt
  • Bei Glätte auch ohne Schneefall streuen

Quelle: Stadt Fürth, Infoblatt „Winterdienst auf Gehwegen“, Stand 01.11.2024. Andere Gemeinden regeln Zeiten und Pflichten abweichend – je nach Gemeindesatzung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

1 Was für ein Objekt?
2 Wie groß ist die Fläche ungefähr?
ca. 1.000 m²Schätzung reicht – Gehwege, Zufahrten, Parkplätze zusammen
3 Welche Flächen?
4 Was soll erledigt werden?
5 Für welchen Zeitraum?

Ihr Objekt

Alle zu räumenden Flächen zusammen, grob geschätzt.

Welche Flächen? (optional)
Umfang (optional)
Zeitraum (optional)

Ihre Kontaktdaten

Telefon oder E-Mail genügt.

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Für wen

Typische Objekte und Auftraggeber

Ob ein Objekt oder viele: Der Plan richtet sich nach Ihrem Gebäude und seiner Nutzung.

  • Wohnanlagen und Hausverwaltungen
  • Gewerbe und Einzelhandel mit Kundenparkplätzen
  • Firmengelände, Industrie und Logistik
  • Bürogebäude und Verwaltungen
  • Arztpraxen und Gesundheitseinrichtungen
  • Öffentliche Einrichtungen, Schulen und Kitas

Häufige Fragen · Winterdienst

Gut zu wissen

Was passiert bei Glätte ohne Schneefall?

Die Streupflicht gilt nicht nur bei Schnee, sondern auch bei Glatteis, Eisregen oder überfrierender Nässe. Ein Winterdienst-Vertrag sollte deshalb ausdrücklich auch das Streuen bei Glätte ohne Schneefall regeln.

Darf in Fürth Streusalz verwendet werden?

Auf Gehwegen ist Streusalz in Fürth grundsätzlich verboten. Gestreut wird mit abstumpfenden Mitteln wie Splitt, Sand oder Granulat. Ausnahmen sieht die Stadt nur bei besonderen Wetterlagen an gefährlichen Stellen vor, etwa an Treppen. Quelle – Stadt Fürth, Infoblatt „Winterdienst auf Gehwegen“, Stand 01.11.2024. In anderen Gemeinden gelten eigene Regeln.

Bin ich mit einem Winterdienst-Vertrag von jeder Haftung befreit?

Nicht pauschal. Die Räum- und Streupflicht kann vertraglich auf einen Dienstleister übertragen werden. Nach gängiger Rechtsprechung bleibt beim Eigentümer oder Verwalter aber eine Pflicht, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen und stichprobenartig zu kontrollieren. Ein klar formulierter Vertrag hilft, Zuständigkeiten eindeutig zu regeln. Dies ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Wie lange dauert eine Winterdienst-Saison?

Typisch ist ein Zeitraum vom 1. November bis 31. März. Andere Zeiträume lassen sich vereinbaren. Weil sich das Wetter nicht an den Kalender hält, sollte der Vertrag auch regeln, was bei Schnee oder Glätte außerhalb der Saison gilt.

Saisonpauschale oder Abrechnung nach Einsatz – was passt besser?

Mit einer Saisonpauschale sind die Kosten planbar, unabhängig davon, wie streng der Winter wird. Bei der Abrechnung nach Einsatz zahlen Sie nur die tatsächlichen Einsätze; die Kosten schwanken dann von Winter zu Winter. Welche Variante sinnvoll ist, hängt von Objekt, Fläche und Budget ab.

Wann sollte ich den Winterdienst beauftragen?

Möglichst vor Beginn der Saison, also im Spätsommer oder Herbst. Dann können Touren, Personal und Streumittel rechtzeitig für Ihr Objekt eingeplant werden.

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